Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 513 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Berufung
Regelt die Voraussetzungen und Gründe für die Einlegung einer Berufung, einschließlich der Anforderungen an die Berufungsbegründung und die Überprüfung durch das Berufungsgericht.
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