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verfahrensrecht:befugnis_des_gerichtsvollziehers_zur_gewaltanwendung

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 +====== Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung ======
  
 +<note>
 +**§ 758 (3) ZPO**
 +
 +Er [-> [[Gerichtsvollzieher]]] ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der [[polizeiliche Vollzugsorgane|polizeilichen Vollzugsorgane]] nachsuchen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 758 ZPO -> [[Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher]]