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verfahrensrecht:befugnis_des_gerichtsvollziehers_zur_gewaltanwendung

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Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung

§ 758 (3) ZPO

Er [→ Gerichtsvollzieher] ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

siehe auch

verfahrensrecht/befugnis_des_gerichtsvollziehers_zur_gewaltanwendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1