§ 42 (2) ZPO → Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Legt fest, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Artikel 24(3) EPÜ sieht eine Ablehnung aus einem der in Artikel 24(1) EPÜ genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit vor.1)
Aus der abschließenden Aufzählung der Ablehnungsgründe in Artikel 24(3) EPÜ ergibt sich, dass ein Ablehnungsantrag nicht auf jeden beliebigen Grund gestützt werden kann, selbst wenn die vorgebrachten Tatsachen, die die Kammermitglieder betreffen, zumindest subjektiv als nachteilig für die Sache eines Beteiligten angesehen werden könnten.2)
Andere Möglichkeiten der Ablehnung von Kammermitgliedern sind weder im EPÜ noch in der VOBK normiert.3)
Eine Ablehnung wegen mangelnder technischer Kenntnisse ist kein zulässiger Ablehnungsgrund nach Artikel 24(3) EPÜ.4)
Es bleibt dabei, dass weder im EPÜ noch in der VOBK die technische Inkompetenz einer Kammer auf einem ihr gemäß Geschäftsverteilungsplan zugeordneten technischen Gebiet als ein Grund für deren Ablehnung vorgesehen ist.5)
Dies dennoch durch die Hintertür einer dadurch angeblich begründeten Besorgnis der Befangenheit zu erreichen zu versuchen, ist nicht statthaft; ein darauf gerichteter Antrag ist unzulässig.6)
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