§ 927 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse.
§ 927 (1) ZPO → Aufhebung des Arrestes bei Veränderungen
Die Aufhebung des Arrestes kann bei veränderten Umständen, wie Erledigung des Arrestgrundes, beantragt werden.
§ 927 (1) ZPO → Entscheidung durch Endurteil
Die Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgt durch das zuständige Gericht per Endurteil.
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