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verfahrensrecht:anschlussrevision
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Anschlussrevision

§ 554 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.

§ 554 (1) ZPO → Anschluss der Revision
Der Revisionsbeklagte reicht zur Anschlussrevision eine Revisionsanschlussschrift beim Revisionsgericht ein.

§ 554 (2) ZPO → Anschlussrevision nach Verzicht oder Fristablauf
Die Anschließung ist bis einen Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung auch bei Verzicht oder Fristablauf statthaft.

Die Frist des § 552b Satz 1 ZPO für die Bestimmung eines Revisionsverfahrens zum Leitentscheidungsverfahren ist an die Frist zur Einlegung einer Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt und soll den Parteien eine letzte Gelegenheit geben, eine höchstrichterliche Klärung in einem Leitentscheidungsverfahren noch zu verhindern.1)

§ 554 (3) ZPO → Begründungspflicht der Anschlussrevision
Die Anschlussrevision ist in der Anschlussschrift zu begründen, wobei bestimmte Vorschriften entsprechend gelten.

§ 554 (4) ZPO → Wirkungsverlust der Anschlussrevision
Die Anschlussrevision entfällt bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung der Revision.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 – I ZR 216/25
verfahrensrecht/anschlussrevision.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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