Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 141 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab. Es kann auch eine Teilnahme an einer Videoverhandlung gestatten oder anordnen.
§ 141 (1) ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens
Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Parteien an, wenn es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
§ 141 (2) ZPO → Ladung zur persönlichen Erscheinung
Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt die Ladung der Partei von Amts wegen, auch bei Bestellung eines Prozessbevollmächtigten.
§ 141 (3) ZPO → Ordnungsgeld bei Ausbleiben der Partei
Bei Ausbleiben einer Partei kann Ordnungsgeld verhängt werden, es sei denn, ein geeigneter Vertreter erscheint.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de