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verfahrensrecht:allgemeine_vorschriften_ueber_die_berufungsbegruendung
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Allgemeine Vorschriften über die Berufungsbegründung

§ 520 (5) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze [§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze] sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung

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