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verfahrensrecht:aenderung_des_gebuehrenstreitwerts

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Änderung des Gebührenstreitwerts

§ 63 (3) GKG

Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

siehe auch

verfahrensrecht/aenderung_des_gebuehrenstreitwerts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1