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verfahrensrecht:absoluter_revisionsgrund_der_entscheidung_durch_ausgeschlossenen_richter

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Absoluter Revisionsgrund der Entscheidung durch ausgeschlossenen Richter

ZPOZivilprozessordnung Buch 3: Rechtsmittel Abschnitt 2: Revision § 547 Absolute Revisionsgründe
§ 547 Nr. 2 ZPO

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

siehe auch

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe
Bestimmte Verfahrensmängel führen stets zur Annahme einer Rechtsverletzung.

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