Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 133 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Beifügung von Abschriften zu Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht werden, und die Einreichung von Abschriften bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Da es sich bei der genannten Bestimmung um eine Sollvorschrift handelt, führt eine Nichtbeachtung - selbst nach einer erfolglosen Aufforderung des Gerichts, Abschriften einzureichen - zu keinen sachlichen Nachteilen für die der Aufforderung nicht nachkommende Partei. Insbesondere finden die Präklusionsvorschriften (§ 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO) keine Anwendung.1) Fehlende Abschriften hat das Gericht bei der einzureichenden Partei anzufordern oder - wenn dies nicht zum Erfolg führt - selbst auf deren Kosten anzufertigen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V. mit KV Nr. 9000). Ein „Nichtbetreiben“ des Verfahrens durch das Gericht ist dagegen nicht zulässig.2)
§ 133 (1) ZPO → Abschriftenpflicht bei Schriftsätzen
Die Parteien fügen ihren Schriftsätzen die erforderliche Anzahl von Abschriften für die Zustellung bei, ausgenommen elektronische Dokumente und bereits übermittelte Anlagen.
§ 133 (2) ZPO → Einreichung von Abschriften bei Zustellung
Bei Anwalt-zu-Anwalt-Zustellungen sind die Parteien verpflichtet, sofort Abschriften ihrer Schriftsätze und Anlagen beim Gericht einzureichen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Regelt die Zustellungen, die von den Parteien selbst betrieben werden müssen, einschließlich der Zustellung durch Gerichtsvollzieher und der besonderen Anforderungen an die Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
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