Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:zwingende_anwendung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
urheberrecht:zwingende_anwendung [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1urheberrecht:zwingende_anwendung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Zwingende Anwendung (§ 32b UrhG) ======
  
 +<note>
 +**§ 32b (1) UrhG**
 +
 +Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 
 +  - wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
 +  - soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
 +       
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====