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urheberrecht:youtube

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YouTube

Das Berufungsgericht hat festgestellt, auf die Plattform der Beklagten zu 3 würden bis zu 35 Stunden Videomaterial pro Minute und mehrere hunderttausend Videos pro Tag hochgeladen. Das Einstellen der Videos auf die Server der Beklagten zu 1 erfolge in einem automatisierten Verfahren. Sobald ein Nutzer ein Video hochgeladen habe, sei dieses für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfolge nicht. Um Inhalte hochladen zu können, müsse sich ein Nutzer mit einem Benutzernamen und einem Passwort registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren. In den Nutzungsbedingungen sei geregelt, dass der Nutzer der Beklagten zu 3 eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, des Vertriebs, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Inhalte im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und den Geschäften der Beklagten zu 3 einschließlich der Werbung einräume. Diese Lizenz erlösche nach den Nutzungsbedingungen, wenn der Nutzer das eingestellte Video von der Webseite entferne. Der Nutzer bestätige mit der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen, dass er über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfüge, die erforderlich dafür seien, dass die Beklagte zu 3 die übermittelten Inhalte für die Bereitstellung des Dienstes nutzen könne. In den „Community Richtlinien“ rufe die Beklagte zu 3 dazu auf, das Urheberrecht zu respektieren. Bei jedem Hochladevorgang werde der Nutzer in graphisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürften.1)

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 habe technische Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverletzungen auf YouTube zu unterbinden. Jeder Nutzer könne schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3 richten. Es sei ein „Meldebutton“ eingerichtet, mit dem anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden könnten. Inhaber von Urheberrechten hätten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen. Die Beklagte halte weiter ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechtsinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtere, indem er in einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen könne, die er für rechtsverletzend halte. Dieses Programm stehe nur Unternehmen zur Verfügung, die sich hierfür gesondert registrieren müssten, nicht jedoch Einzelpersonen. Sofern ein Video wegen einer Benachrichtigung durch den Rechtsinhaber gesperrt werde, erhalte der Nutzer, der es hochgeladen habe, eine Mitteilung, mit der die Sperrung des Nutzerkontos im Wiederholungsfalle angekündigt werde.2)

Die Beklagte zu 3 habe zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte ferner die Programme „YouTube Audio ID“ und „YouTube Video ID“ entwickelt. Hierfür habe der jeweilige Rechtsinhaber eine Referenzdatei bereitzustellen, die es der Beklagten zu 3 ermögliche, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Inhalte hätten. Werde ein solches Video identifiziert, erhalte der Rechtsinhaber hierüber eine Mitteilung und könne seine Sperrung veranlassen. Alternativ könne der Rechtsinhaber den Inhalt genehmigen und an Werbeeinnahmen partizipieren.3)

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 halte eine Suchfunktion vor und führe eine länderspezifische Relevanzermittlung durch, deren Ergebnis in Form von „Rankings“ der Suchergebnisse unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst würden. Weitere Übersichten des Angebots würden unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“ mit Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“ oder „Film & Animation“ bereitgehalten. Soweit ein registrierter Nutzer das Portal benutze, erhalte er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ angezeigt, deren Inhalt sich an den vom Nutzer bereits angesehenen Videos orientiere. Am Rand der Startseite befänden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf YouTube seien Videoanzeigen, deren Schaltung den Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3 voraussetze. Hinsichtlich der im Streitfall betroffenen Videos sei allerdings eine Verbindung mit Werbung nicht ersichtlich.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15
urheberrecht/youtube.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1