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+ | ====== Werke der Musik ====== | ||
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+ | **§ 2 (1) UrhG** | ||
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+ | Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst [-> [[geschützte Werke]]] gehören insbesondere: | ||
+ | [...]. | ||
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+ | -> [[Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes]] \\ | ||
+ | -> [[Bühnenmusik]], | ||
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+ | Nicht nur komponierte Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus können urheberrechtlich geschützt sein, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG | ||
+ | anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick | ||
+ | auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können((vgl. Loewenheim in Schricker/ | ||
+ | 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fromm/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 2 UrhG -> [[geschützte Werke]] |
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