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urheberrecht:werke_der_musik

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 +====== Werke der Musik ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 2 (1) UrhG**
 +
 +Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst  [-> [[geschützte Werke]]] gehören insbesondere: [...]  - [[Werke der Musik]];
 +[...].
 +</note>
 +
 +-> [[Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes]] \\
 +-> [[Bühnenmusik]], [[Dramatisch-musikalische Werke]] \\
 +
 +
 +Nicht nur komponierte Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus können urheberrechtlich geschützt sein, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG
 +anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.w.N.))
 +
 +Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick
 +auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können((vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
 +4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 UrhG Rn. 54)) sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Beide Werkarten können jeweils gesondert verwertet werden.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 UrhG -> [[geschützte Werke]]
urheberrecht/werke_der_musik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1