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+ | ====== Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) ====== | ||
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+ | **§ 12 (1) UrhG** | ||
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+ | Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. | ||
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+ | **§ 12 (2) UrhG** | ||
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+ | Dem Urheber ist es vorbehalten, | ||
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+ | § 11 (2) UrhG -> [[Urheberpersönlichkeitsrecht]] \\ | ||
+ | § 6 (1) UrhG -> [[Veröffentlichte und erschienene Werke]], [[Veröffentlichtes Werk]] \\ | ||
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+ | Der Urheber hat nach § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist; ihm ist es ferner nach § 12 Abs. 2 UrhG vorbehalten, | ||
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+ | Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG [-> [[Unterlassungsanspruch]]] liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [-> [[Bearbeitungen und Umgestaltungen]]], | ||
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+ | Aus § 12 Abs.2 UrhG ist im Wege des Umkehrschlusses nur zu entnehmen, dass nach Veröffentlichung des Originalwerkes Inhaltsmitteilungen erlaubt sein können, dass also allein der Umstand, dass der Inhalt eines veröffentlichten Werkes mitgeteilt wird, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für sich genommen den Tatbestand einer unfreien und damit nur mit Zustimmung des Urhebers statthaften unfreien Bearbeitung des Originalwerkes erfüllt. Ob aber in der Inhaltsmitteilung im Einzelfall der Tatbestand einer zustimmungsbedürftigen unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG [-> [[Bearbeitungen und Umgestaltungen]]] oder einer ohne Zustimmung zulässigen [[Freie Benutzung|freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG]] zu sehen ist, ist anhand der Kriterien zu prüfen, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung beider Tatbestände entwickelt worden sind.((LG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06; m.w.N.)) | ||
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+ | Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gilt auch für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der Veröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; | ||
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+ | Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, | ||
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+ | Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG [-> [[Zitatfreiheit]]] darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, | ||
+ | zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). | ||
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+ | Vor diesem Hintergrund möchte der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob das von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichte Manuskript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht | ||
+ | waren, darauf abstellen, ob diese Werke mit Zustimmung des Klägers zuvor bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstand der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt | ||
+ | abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat. | ||
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+ | Für eine solche Auslegung spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sich der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Deshalb soll er bestimmen können, ob er den Schritt | ||
+ | von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 11 (2) UrhG -> [[Urheberpersönlichkeitsrecht]] |
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