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+ | ====== Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (§ 54c UrhG) ====== | ||
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+ | **§ 54c (1) UrhG** | ||
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+ | Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, | ||
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+ | ==== Vergütungsanspruch ==== | ||
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+ | Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.((BGH, | ||
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+ | ==== Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens ==== | ||
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+ | Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit Selbstbedienung wie mit Personalbedienung.((BGH, | ||
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+ | Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nutzung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vorlagen an((vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-printer; | ||
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+ | Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.((BGH, | ||
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+ | ==== Gesetzliche Vermutung ==== | ||
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+ | Sind Geräte - wie z.B. Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden.((BGH, | ||
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+ | Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Der vom Bundesverfassungsgericht für möglich erachtete Gegenbeweis verlangt eine umfassende Kontrolle während einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-den I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu kontrollieren, | ||
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+ | ==== Höhe der Vergütungspflicht ==== | ||
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+ | **§ 54c (2) UrhG** | ||
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+ | Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. | ||
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+ | Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-samt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die [[VG Wort]] hat nach diesen Maßstäben - ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung aufgestellt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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