Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
urheberrecht:verguetungshoehe [2022/06/23 07:58] – mfreund | urheberrecht:verguetungshoehe [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Höhe der Gerätevergütung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 54a (1) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | -> [[Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag]] | ||
+ | |||
+ | Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist maßgebend für die Vergütungshöhe, | ||
+ | § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 54a (2) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 54a (3) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 54a (4) UrhG -> [[Unzumutbar beeinträchtigung durch die Gerätevergütung]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Verviel-fältigungen ihrer Werke zu verbieten oder gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, | ||
+ | |||
+ | Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der An-spruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum Schadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergü-tung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei dieser Art der Schadensberechnung ist es unerheblich, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopiergerätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung. Für Vervielfältigungsgeräte sind in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste Vergü-tungssätze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter diesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen - befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn | ||
+ | mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)) | ||
+ | |||
+ | Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Festlegung der Vergütungssätze ==== | ||
+ | |||
+ | Die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften ((BVerfGE 79, 1, 27 f.)). Danach ist es nicht zu beanstanden, | ||
+ | |||
+ | Die gesetzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung keine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können((BGHZ 135, 1, 9 - Betreibervergütung)). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des Vervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine hö-here Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Gestaltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom Gerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte gestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat((vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, | ||
+ | |||
+ | Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Ver-vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF mit Geräten oder Bild- und Ton-trägern, | ||
+ | |||
+ | Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Her-unterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der An-spruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, zum Beispiel als Teil einer Lizenzgebühr, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Das Oberlandesgericht darf sich bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54a, § 54b Abs. 1 UrhG auf denselben Vertragsgegenstand und denselben Zeitraum betreffende Gesamtverträge stützen, | ||
+ | in denen sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 54 UrhG -> [[Vergütungspflicht]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de