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urheberrecht:verguetungsanspruch_bei_umgehung_technischer_schutzmassnahmen

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Vergütungsanspruch bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy:

Eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bei der Vervielfältigung des Werkes lässt den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht entfallen; allerdings entsteht kein Vergütungsanspruch, wenn technische Schutz-maßnahmen eine Vervielfältigung des Werkes verhindern.1)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die an-gemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaub-nis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 Copydan/Nokia). Original-Tonträger oder anderweitig festgelegte Da-teien mit geschützten Werken, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers herge-stellt worden sind, sind daher auch dann keine unrechtmäßige Quellen oder rechtswidrige Vorlagen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

Ein Anspruch der Urheber auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch ein vergütungspflichtiges Gerät oder Speichermedium geschaffene Möglichkeit der Vornahme von Privatkopien entfällt nur hinsichtlich solcher Werke, bei denen die Anfertigung von Privatkopien durch technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG tatsächlich verhindert wird. Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtli-nie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorge-sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 VG Wort/Kyocera u.a.). Auch der tatsächliche Ein-satz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vor-richtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Aus-gleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfälti-gungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtver-trag Unterhaltungselektronik, mwN).

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy
urheberrecht/verguetungsanspruch_bei_umgehung_technischer_schutzmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1