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Verbot der Umarbeitung eines Computerprogramms

§ 69c (1) Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

Eine parallel zur Programmausführung laufende ergänzende Software, die nicht den Objekt- oder Quellcode verändert, sondern lediglich im Arbeitsspeicher abgelegte Variableninhalte beeinflusst, stellt keine Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar.1)

§ 69c Nr. 2 UrhG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG um und ist unionsrechtskonform auszulegen.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 157/21 – Action Replay II; Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-159/23 – Sony Computer Entertainment Europe
2)
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 157/21 – Action Replay II
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