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====== Urheberbezeichnung ====== | ====== Urheberbezeichnung ====== | ||
- | Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück | + | § 13 UrhG -> [[Anerkennung |
- | eines Werkes als Urheber bezeichnet [§ 10 (1) UrhG -> [[Vermutung | + | |
- | der Urheber angegeben wird((BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, | + | |
- | Auch andere Namen als der (bürgerliche) Namen, ein Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen.((BGH, | ||
- | Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 | ||
- | UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zum Lichtbildner Vogel in Schricker/ | ||
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- | Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.((BGH, | ||
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- | Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht.((BGH, | ||
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- | Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht.((BGH, | ||
- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | § 10 (1) UrhG -> [[Vermutung der Urheberschaft]] |
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