Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
urheberrecht:unterricht_und_lehre [2022/06/20 13:34] – mfreund | urheberrecht:unterricht_und_lehre [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Unterricht und Lehre ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 60a (1) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, | ||
+ | |||
+ | 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, | ||
+ | |||
+ | 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie | ||
+ | |||
+ | 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach § 60a Abs. 1 UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach § 60a Abs. 2 Fall 1 UrhG dürfen Abbildungen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Schulen gehören nach § 60a Abs. 4 Fall 2 UrhG zu den Bildungseinrichtungen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Diese Nutzung ist nach § 60h UrhG vergütungspflichtig. Außerdem ist nach | ||
+ | § 63 UrhG die Quelle anzugeben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Wenn im Fall des § 60a UrhG ein Werk vervielfältigt wird, ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Im Falle | ||
+ | einer öffentlichen Wiedergabe nach § 60a UrhG ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist, wie sich aus der Formulierung "die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers" | ||
+ | |||
+ | Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe macht die ansonsten zulässige Nutzungshandlung zwar nicht insgesamt rechtswidrig; | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 60a (2) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Abbildungen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 60a (3) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: | ||
+ | 1. | ||
+ | Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, | ||
+ | 2. | ||
+ | Vervielfältigung, | ||
+ | 3. | ||
+ | Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. | ||
+ | |||
+ | Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar | ||
+ | sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nut- | ||
+ | zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 60a (3a) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 60a (4) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de