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urheberrecht:unterlassungsanspruch_bei_verstoss_gegen_gemeinsame_verguetungsregeln [2022/06/20 12:42] – angelegt mfreund | urheberrecht:unterlassungsanspruch_bei_verstoss_gegen_gemeinsame_verguetungsregeln [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **§ 36b (1) UrhG** | ||
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+ | Wer in einem Vertrag mit einem [[Urheber]] eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen [[Vergütungsregeln]] abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch [-> [[Unterlassungsanspruch]]] genommen werden, wenn und soweit er | ||
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+ | 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder | ||
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+ | 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. | ||
+ | Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. | ||
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+ | **§ 36b (2) UrhG** | ||
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+ | Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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