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urheberrecht:technische_massnahmen_zum_schutz_eines_nach_dem_urheberrechtsgesetz_geschuetzten_werkes

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Technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes

§ 95a (2) UrhG

Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

§ 95a UrhG → Schutz technischer Maßnahmen

siehe auch

urheberrecht/technische_massnahmen_zum_schutz_eines_nach_dem_urheberrechtsgesetz_geschuetzten_werkes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1