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+ | ====== Sendeunternehmen ====== | ||
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+ | **§ 87 (1) Nr. 1 UrhG** | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | ||
+ | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, | ||
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+ | § 20 UrhG -> [[Senderecht]] \\ | ||
+ | § 15 Abs. 2 UrhG -> [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. | ||
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+ | Das [[Senderecht]] umfasst das Recht zur Kabelweitersendung (vgl. § 20 UrhG [-> [[Senderecht]]]), | ||
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+ | Das Senderecht ist ein besonderer Fall des [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe|Rechts der öffentlichen Wiedergabe]](vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also des ausschließlichen Rechts des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). | ||
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+ | Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) knüpft an den Begriff der [[Senderecht|Sendung]] (§ 20 UrhG) an.((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; | ||
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+ | Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, unterliegt dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung.((BGH, | ||
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+ | Eine Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 UrhG), wobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 UrhG).((BGH, | ||
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+ | Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt ferner voraus, dass die Sendesignale gleichzeitig weitergeleitet werden.((BGH, | ||
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+ | Wird die Sendungen der Öffentlichkeit zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme zugänglich gemacht werden, liegt eine [[Kabelweitersendung]] vor (vgl. § 20b Abs. 1 UrhG).((BGH, | ||
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+ | Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, | ||
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+ | Auch die Übernahme von Teilen einer Sendung greift in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens ein.((BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview; | ||
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+ | ==== Unionsrecht ==== | ||
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+ | Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Ge-mäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleih-recht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung; ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006, S. 28; im Folgenden: Richtlinie 2006/ | ||
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+ | Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Frage in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten, | ||
+ | ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, | ||
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+ | Der Gerichtshof hat entschieden, | ||
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+ | Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Umständen, wie sie den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegen, ferner voraus, dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigte, | ||
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+ | Nach Auffassung des Senats ist es für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 f. - Kabelweitersendung). Wird ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weiterübertragen, | ||
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+ | **§ 87 (1) Nr. 2 UrhG** | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, | ||
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+ | Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. Dreier in Dreier/ | ||
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+ | Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang.((BGH, | ||
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+ | Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich zugänglichen CD-Kopierautomaten, | ||
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+ | Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, | ||
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+ | Eine solche Zurechnung erfordert eine – am Schutzzweck der Privi-legierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete – normative Bewertung.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, | ||
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+ | Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Ver-vielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, | ||
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+ | **§ 87 (1) Nr. 3 UrhG** | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | ||
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+ | **§ 87 (2) UrhG** | ||
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+ | Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. | ||
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+ | **§ 87 (1) Nr. 3 UrhG** | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | ||
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+ | **§ 87 (3) UrhG** | ||
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+ | Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | ||
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+ | **§ 87 (4) UrhG** | ||
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+ | § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend. | ||
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+ | **§ 87 (5) UrhG** | ||
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+ | Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, | ||
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+ | **§ 87 (6) UrhG** | ||
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+ | Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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