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urheberrecht:scanner

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Scanner

Der Scanner ist zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54 UrhG [früher § 54a Abs. 1 UrhG] vergütungspflichtig.1)

Mit Hilfe eines Scanners und eines PC’s wird die äußere Gestaltung eines körperlichen Gegenstandes (z.B. Text, Grafik) in elektronische Signale umgesetzt (vgl. BGH NJW 2002, 964 – Scanner). Unter Zuhilfenahme eines PC’s können außerdem in digitalisierter Form vorhandene Informationen aus dem Internet oder aus einer CD-ROM – ebenfalls in digitalisierter Form – vervielfältigt werden (zu den verschiedenen Möglichkeiten s. Bornkamm, a.a.O.,). Der urheberrechtlich relevante Vorgang findet dabei beim Scanner bzw. beim PC statt; bereits in diesen Geräten hat eine „Vervielfältigung“ stattgefunden. Vielfach reicht eine Inaugenscheinnahme oder eine Abspeicherung des Werks im PC für den Nutzer aus, eine Verkörperung durch Ausdrucken ist dann unnötig.2)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - Drucker und Plotter
2)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 - 20 U 38/06
urheberrecht/scanner.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1