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urheberrecht:sanktionen_und_rechtsbehelfe_der_urheberrechtsrichtlinie

Sanktionen und Rechtsbehelfe der Urheberrechtsrichtlinie

Art. 8 (1) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 8 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/ oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

Art. 8 (3) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden

Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG [→ Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG [→ Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr]. Nach Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.1)

Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG legt nur die Anforderung fest, dass bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Rechtsbehelfe vorzusehen sind, ohne die Modalitäten für die Ausübung gerichtlicher Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Urheberrechtsschutzes im Fall der Mitinhaberschaft an einem solchen Recht zu präzisieren.2)

Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG [→ Allgemeine Verpflichtung] und Art. 1 der Richtlinie 2006/116/EG verpflichten die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Verfahren vorzusehen, um den wirksamen Schutz der in diesen Richtlinien genannten Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten, indem sie unter anderem Verfahren verbieten, die unnötig kompliziert oder kostspielig wären. Keine dieser Bestimmungen legt jedoch allein nach ihrem Wortlaut die Modalitäten dieses Schutzes im Fall der Mitinhaberschaft an einem Urheberrecht fest.3)

Diese Bestimmungen stehen in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zulässigkeit einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Kollektivwerk davon abhängig macht, dass der Streit allen Mitinhabern dieses Rechts verkündet wird, sofern die Auslegung und Anwendung dieser Regelung das vorgesehene Verfahren nicht unnötig kompliziert oder kostspielig machen; das Verfahren darf die Erhebung einer solchen Klage durch ausschließlich einen oder mehrere Miturheber nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.4)

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.

1)
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube
2)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 48 - SACD u.a.
3)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 52 - SACD u.a.
4)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 78 und Tenor - SACD u.a.
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