Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 46 des UrhG regelt die Nutzung von Werken in Sammlungen für den religiösen Gebrauch.
§ 46 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Nutzung von Werken in religiösen Sammlungen
Erlaubt Nutzung von Werken in religiösen Sammlungen.
§ 46 Abs. 2 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.
§ 46 Abs. 3 UrhG → Mitteilungspflicht an den Urheber
Erfordert Mitteilung an Urheber vor Nutzung.
§ 46 Abs. 4 UrhG → Vergütungspflicht für den Urheber
Bestimmt Vergütungspflicht für Urheber.
§ 46 Abs. 5 UrhG → Verbot der Nutzung durch den Urheber
Erlaubt Urheber Verbot der Nutzung bei Überzeugungswandel.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
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