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urheberrecht:sammlungen_fuer_den_religioesen_gebrauch
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Sammlungen für den religiösen Gebrauch

§ 46 des UrhG regelt die Nutzung von Werken in Sammlungen für den religiösen Gebrauch.

§ 46 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Nutzung von Werken in religiösen Sammlungen
Erlaubt Nutzung von Werken in religiösen Sammlungen.

§ 46 Abs. 2 UrhG → Wegfall des Absatzes
Absatz ist weggefallen.

§ 46 Abs. 3 UrhG → Mitteilungspflicht an den Urheber
Erfordert Mitteilung an Urheber vor Nutzung.

§ 46 Abs. 4 UrhG → Vergütungspflicht für den Urheber
Bestimmt Vergütungspflicht für Urheber.

§ 46 Abs. 5 UrhG → Verbot der Nutzung durch den Urheber
Erlaubt Urheber Verbot der Nutzung bei Überzeugungswandel.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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