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urheberrecht:rechte_des_presseverlegers

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 +====== Rechte des Presseverlegers ======
 +
 +<note>
 +**§ 87g (1) UrhG**
 +
 +Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 87g (2) UrhG**
 +
 +Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
 +
 +1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
 +
 +2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
 +
 +3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
 +
 +4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**§ 87g (3) UrhG**
 +
 +Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 87f-k UrhG  -> [[Schutz des Presseverlegers]]
 +