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+ | ====== Recht zur Weitersendung ====== | ||
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+ | **§ 20b (1) UrhG** | ||
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+ | Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), | ||
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+ | 1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, | ||
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+ | 2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. | ||
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+ | **§ 20b (1a) UrhG** | ||
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+ | Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet. | ||
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+ | **§ 20b (1b) UrhG** | ||
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+ | Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist. | ||
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+ | **§ 20b (2) UrhG** | ||
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+ | Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, | ||
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+ | Das [[Senderecht]] schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden.((BGH, | ||
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+ | Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des [[Senderecht|Senderechts]] und damit um einen besonderen Fall der [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe|öffentlichen Wiedergabe]]. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, | ||
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+ | Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, | ||
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+ | Die Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 | ||
+ | Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen((vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 30 ff. - Ramses, mwN)). Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
+ | Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen((vgl. | ||
+ | EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/ | ||
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+ | Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, | ||
+ | (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - Krankenhausradio; | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
+ | Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, | ||
+ | 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/ | ||
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+ | Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen((vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Eine " | ||
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+ | Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Um eine " | ||
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+ | Hinsichtlich des Kriteriums "recht viele Personen" | ||
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+ | Für eine Einstufung als " | ||
+ | - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, | ||
+ | - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ | ||
+ | Rn. 24 - Svensson/ | ||
+ | 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba)) | ||
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+ | Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer Verbreitung als " | ||
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+ | Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG [-> [[Sendeunternehmen]]] das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Recht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung.((BGH, | ||
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+ | Der Betreiber eines Krankenhauses, | ||
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+ | Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 20 UrhG -> [[Senderecht]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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