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urheberrecht:recht_der_oeffentlichen_zugaenglichmachung_sonstiger_schutzgegenstaende

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Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

Art. 3 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.1)

Art. 3 Abs. 2 Buchst. b

Eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG kann nach bisheriger Senatsrechtsprechung nur durch denjenigen erfolgen, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet.2)

Es ist unionsrechtlich klärungsbedürftig, ob dies – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen kann.3)

Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b RL 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?4)

Es ist zu klären, ob die vom EuGH entwickelten Kriterien für eine öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG durch Betreiber von Video- oder Sharehosting-Plattformen auch auf Content Delivery Networks übertragbar sind.5)

Falls nicht, sind die eigenständigen Kriterien für eine „eigene Handlung“ des öffentlichen Zugänglichmachens durch CDN-Betreiber zu bestimmen.6)

Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten (Content Delivery Networks) und Reverse-Proxys sind grundsätzlich den Caching-Diensten im Sinne von Art. 13 RL 2000/31/EG / Art. 5 VO (EU) 2022/2065 zuzuordnen.7)

Eine Zwischenspeicherung von einem Jahr oder länger überschreitet nicht zwingend den Rahmen einer „zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung“.8)

Eine bloße Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt löst beim Caching noch keine Pflicht zur Entfernung oder Sperrung aus; erforderlich ist die positive Kenntnis einer tatsächlichen Entfernung/Sperrung am Ausgangsort oder eine behördliche Anordnung.9)

Zwischen der Annahme einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe und der Haftungsprivilegierung nach Art. 14 RL 2000/31/EG / Art. 6 VO (EU) 2022/2065 besteht nach der EuGH-Rechtsprechung ein faktisches Ausschlussverhältnis.10)

Sind die vom EuGH entwickelten Kriterien für eine öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG durch Betreiber von Video- oder Sharehosting-Plattformen auch auf CDN-Betreiber zu übertragen, die nach Art. 13 RL 2000/31/EG / Art. 5 VO (EU) 2022/2065 haftungsprivilegiert sein können? Wenn nicht: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch CDN-Betreiber?11)

Art. 3 (3) der Richtlinie 2001/29/EG

Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.

1)
Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim). ; m.V.a. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim
2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10) , 11)
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 – I ZR 155/23 - Content Delivery Network
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