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urheberrecht:private_veraeusserung_eines_originals_eines_werkes_der_bildenden_kuenste_oder_eines_lichtbildwerkes

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Private Veräußerung eines Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes

§ 26 (1) S. 3 UrhG

Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

siehe auch

urheberrecht/private_veraeusserung_eines_originals_eines_werkes_der_bildenden_kuenste_oder_eines_lichtbildwerkes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1