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+ | ====== Persönliche geistige Schöpfung ====== | ||
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+ | **§ 2 (2) UrhG** | ||
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+ | Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | ||
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+ | § 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ | ||
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+ | -> [[Erforderliche Schöpfungshöhe bei Werken der Baukunst]] \\ | ||
+ | -> [[Erforderliche Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst]] \\ | ||
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+ | Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs maßgeblich.((BGH, | ||
+ | 911, mwN)) | ||
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+ | Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; | ||
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+ | Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt.((BGH, | ||
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+ | In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten | ||
+ | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft((vgl. Koch, GRUR 2021, 273, 274 f.)). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, | ||
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+ | Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.((BGH, | ||
+ | 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton)) | ||
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+ | Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, | ||
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+ | Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, | ||
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+ | Schutzfähig sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur Werkschöpfungen, | ||
+ | die menschlichen Sinne unmittelbar oder mittelbar unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen wahrgenommen werden kann.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.w.N.)) | ||
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+ | Ob den Anforderungen, | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377 [juris Rn. 15] = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; | ||
+ | 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 13] = WRP 1995, 908 - Silberdistel)) | ||
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+ | Es ist in der Revisionsinstanz jedoch zu überprüfen, | ||
+ | Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe) ==== | ||
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+ | Im Blick auf die lange urheberrechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - ist es geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst.((BGH, | ||
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+ | An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, | ||
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+ | ==== Rechtsprechnung des Gerichtshof der Europäischen Union ==== | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2001/29/EG einen harmonisierten Rechtsrahmen des Urheber-rechts festlegt, geschlossen, | ||
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+ | Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen, | ||
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+ | Für andere Werkarten sieht das Urheberrecht der Europäischen Union keine derartige Einschränkung vor. Soweit der Gerichtshof es für möglich gehal-ten hat, dass bereits elf aufeinander folgende Wörter eines Zeitungsartikels eine geistige Schöpfung darstellen((EuGH, | ||
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+ | Im Blick auf Werke, die - wie insbesondere Werke der angewandten Kunst - einem Geschmackmusterschutz zugänglich sind, geht zudem aus Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, deren urheberrechtlichen Schutz von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig zu machen((vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 98/71/EG)). Gemäß Art. 17 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG ist das Muster, das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein - in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat - eingetragenes Recht an einem Muster geschützt ist, auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, | ||
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+ | ==== Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz ==== | ||
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+ | Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen((vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. - Flos/ | ||
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+ | Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.((BGH, | ||
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+ | Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.((BGH, | ||
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+ | Nachdem das [[Geschmacksmusterrecht: | ||
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+ | Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster - und insbesondere mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a GGV), das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist (Art. 11 GGV) - unabhängig von der jeweiligen Schutzrichtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts andererseits eine wesensadäquate Schutzform für Gestaltungen geringer Eigenart besteht.((BGH, | ||
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+ | Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 62 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN)). Dabei ist davon auszugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hinreichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn | ||
+ | der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt.((BGH, | ||
+ | es um die Beurteilung der Lehren von Harmonik, Rhythmik, Melodik und die Feststellung der Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln einer bestimmten Musikrichtung geht: BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 und 66 - Goldrapper)) | ||
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+ | Geht es - wie beispielsweise bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es im Wesentlichen auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werks genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ |
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