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urheberrecht:pastiches

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 Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der
 Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form((vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.)) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form((vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.)) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V))
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 +Dem deutschen Gesetzgeber schwebte bei der Einführung der neuen Schranke des § 51a UrhG ein weiter Begriff des Pastiche vor, der vorbehaltlich des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer insbesondere Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling umfassen soll, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im "Social Web" seien.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V; m.V.a. auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drucks. 19/27426, S. 91 f.))
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 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22)) Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22))
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