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urheberrecht:oeffentlichkeit_der_wiedergabe

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Öffentlichkeit der Wiedergabe

Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe

Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden.1)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss.2)

Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Hinsichtlich des Kriteriums „recht viele Personen“ ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.3)

Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben.4)

Für die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.5)

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers.6)

Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.7)

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ [→ Framing] stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.8)

Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems).

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:9)

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine „unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass „die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“, weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?

3. Handelt es sich um ein „neues Publikum“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - Seniorenwohnheim; m.V.a. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., mwN
2)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN
3)
BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 33 f. - Krankenhausradio, mwN
4)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL
5)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN
6)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.
7)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.
8)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II
9)
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23
urheberrecht/oeffentlichkeit_der_wiedergabe.1708595771.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/22 09:56 von mfreund