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urheberrecht:nutzung_verwaister_werke_durch_oeffentlich-rechtliche_rundfunkanstalten

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 +====== Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 61c UrhG**
 +
 +Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
 +
 +1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
 +
 +2. Tonträgern,
 +
 +die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====