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urheberrecht:nutzervereinigung

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Nutzervereinigung

Nach § 35 VGG (vormals § 12 UrhWG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.1)

Eine Nutzervereinigung ist beispielsweise eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Geräten, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.2)

Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § 54 und § 54b UrhG erfasst.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs
2)
vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs
3)
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-RichtlinieUmsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.
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