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urheberrecht:nachgelassene_werke [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | urheberrecht:nachgelassene_werke [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Nachgelassene Werke ====== | ||
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+ | **§ 71 (1) UrhG** | ||
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+ | Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88. | ||
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+ | Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, | ||
+ | Kostenaufwand gewährt und auf diese Art und Weise ein Anreiz für die Veröffentlichung nachgelassener Werke geschaffen werden.((LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2003 - 7 O 847/03 - Himmelsscheibe von Nebra; m.V.a. Schricker, § 71 Rdnr. 1 m.w. Nachw.)) | ||
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+ | Dies rechtfertigt es, den Eigentümer des Werks als Berechtigten i.S. des § 71 UrhG anzusehen. Denn derjenige, der neben dem Urheber das stärkste Recht am Werk hat, ist dessen Eigentümer. Ist der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr vorhanden, ist der Einzige, der berechtigterweise auf das Werk Einfluss nehmen und entscheiden kann, was mit ihm geschehen soll, der Eigentümer. Abgesehen davon, dass der Eigentümer eines nicht erschienenen Werks, dessen Urheber nicht bekannt ist, die Wahl hat, ob er das Werk überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich macht oder es vor dieser verbirgt, kann auch nur er beispielsweise dessen Aufarbeitung, | ||
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+ | Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, | ||
+ | Ziel des § 71 UrhG in möglichst weitem Umfang gerecht werden zu können, muss daher dem Eigentümer des Werks die Möglichkeit vorbehalten bleiben, selbst ein zeitlich begrenztes Verwertungsrecht zu erwerben bzw. zu entscheiden, | ||
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+ | ==== Abgrenzung von der Sachherrschaft ==== | ||
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+ | Die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen nicht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt beim Eigentümer des Werks. Die bürgerlichrechtlichen Besitz- und Eigentumsvorschriften dienen dem Schutz der Sachherrschaft über | ||
+ | die körperliche Sache((BGH, GRUR 1990, 390 = NJW 1989, 2251 [2252] - Friesenhaus)). Zwar steht die gewerbliche Nutzung einer Sache im Grundsatz dem Eigentümer zu, ob das aber allgemein zu gelten hat, hat der BGH((GRUR 1975, 500 [501] = NJW 1975, 778 - Schloß Tegel)) ausdrücklich offen gelassen.((LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2003 - 7 O 847/03 - Himmelsscheibe von Nebra)) | ||
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+ | ==== Erscheinen des Werkes ==== | ||
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+ | Wann ein Werk erschienen ist, richtet sich nach § 6 UrhG. [-> | ||
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+ | Das Erscheinen des Werkes ist abzugrenzen von der [[veröffentlichte Werke|Veröffentlichte des Werkes]] nach § 6 (1) UrhG. | ||
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+ | Das Merkmal des „Erscheinens“ in § 71 I Satz 1 und 2 UrhG geht auf die ursprüngliche Fassung des Urheberrechtsgesetzes von 9. 9. 1965 zurück. Die Vorschrift ist später durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in bestimmter Weise allerdings unter Beibehaltung des Merkmals des „Erscheinens“ einer Vorgabe aus Artikel 4 der so genannten Schutzdauer-Richtlinie angepasst worden. Nach allgemeiner Meinung ist das Merkmal des „Erscheinens“ in § 71 I Satz 1 und 2 UrhG an sich so zu verstehen, wie es in § 6 II UrhG einheitlich für das Urheberrechtsgesetz definiert ist.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Auch ein früheres Erscheinen im Ausland hindert nach allgemeiner Auffassung das Entstehen eines Schutzrechts nach § 71 UrhG.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Ebenso wenig stellt das Gesetz darauf ab, wie lange das frühere Erscheinen zurückliegt.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Zum einen bezieht sich die öffentliche Wiedergabe in der Terminologie des Urhebergesetzes auf die unkörperliche Wiedergabe im Sinne des § 15 II UrhG, d. h. bezogen auf Werke der bildenden Kunst, z. B. die Wiedergabe durch Lichtbildvorträge((Fromm/ | ||
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+ | ==== Verschollene Werke ==== | ||
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+ | Die enger gefassten Grenzen des Leistungsschutzes des jetzigen § 71 UrhG würden besonders deutlich, wenn ein in der Antike oder dem Mittelalter erschienener, | ||
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+ | Das OLG Düsseldorf folgt nicht dem Vorschlag von Ekrutt, Der Schutz der „editio princeps“, | ||
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+ | Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 71 UrhG, dass eine bereits vor der Existenz eines normierten Urheberrechtsschutzes erfolgte öffentliche Wiedergabe nicht ausreicht, um die Entstehung des Schutzes nach § 71 UrhG zu verhindern. Diesbezüglich knüpft das Gesetz nur daran an, dass das Werk außerhalb des Geltungsbereiches des Urhebergesetzes niemals erschienenen ist und niemals urheberrechtlich geschützt war. Die zweite Alternative der öffentliche Wiedergabe bezieht sich somit dem Wortlaut nach nur auf die Begründung des Schutzrechtes , so dass seit der Geltung des neuen § 71 UrhG auch ein Schutzrecht durch öffentliche Wiedergabe begründet werden und ein nachfolgendes Erscheinen dann diese Rechte nicht mehr begründen kann.((LG Magdeburg, Urteil vom 19.04.2005 - 5 W 32/05; m.V.a. Fromm/ | ||
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+ | In § 71 I Satz 1 und 2 UrhG geht es bei dem früheren Erscheinen des Werkes um eine negative Tatsache, d.h., es muss festgestellt werden, dass es die Tatsache nicht gegeben hat. Das Fehlen einer Tatsache kann aber - seiner Natur nach - nicht unmittelbar festgestellt werden; es kann vielmehr nur erschlossen werden. Grundlage des Schlusses kann sein, dass etwas wahrgenommen wird, das bei Existenz der Tatsache nicht wahrnehmbar sein dürfte, oder dass man die Tatsache nicht wahrnimmt, sie aber wahrnehmen müsste, wenn sie da wäre.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Für den [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Übertragbarkeit des Rechts am nachgelassenen Werk ==== | ||
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+ | **§ 71 (2) UrhG** | ||
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+ | Das Recht ist übertragbar. | ||
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+ | ==== Schutzdauer nachgelassener Werke ==== | ||
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+ | **§ 71 (3) UrhG** | ||
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+ | Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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