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urheberrecht:kontorsionistische_darbietungen

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Kontorsionistische Darbietungen

Kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen die Tänzerinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, können als Werke der Tanzkunst gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.1)

Die dafür gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe wird allerdings nur dann erreicht, wenn die Darbietung über bloß akrobatische Leistungen hinausgeht.

Erforderlich ist, dass durch die akrobatischen Bewegungen in origineller Vielfalt der tänzerischen Bewegungs- und Körpersprache ein besonderer künstlerischer Ausdruck manifestiert wird. Es ist mithin Voraussetzung, dass mit den Gestaltungsformen der Bewegung, Gebärden und Mimik der Tänzerinnen ein erfahrbarer Inhalt der Darbietung zum Ausdruck kommt, der über die bloße Aneinanderreihung von - auch höchst schwierigen - akrobatischen Übungen hinaus ein zusätzliches künstlerisches Anliegen vermittelt.2)

Danach sind akrobatische Leistungen, auch soweit sie höchsten Anforderungen genügen, nicht von vornherein als Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und damit urheberrechtlicher Schutz kann derartigen akrobatischen (Höchst-) Leistungen nur dann zuerkannt werden, wenn neben oder vor den sportlichen bzw. gymnastischen Aspekt ein künstlerisch-tänzerisches Element tritt, das der Darbietung insgesamt eine über die bloße Akrobatik hinausgehende künstlerische Qualität verleiht.3)

siehe auch

1)
OLG Köln, Urt. v. 02.02.2007 - 6 U 117/06
2)
OLG Köln, Urt. v. 02.02.2007 - 6 U 117/06; m.V.a. Wandtke/Bullinger/Bullinger § 2 Rdz. 74 f; Schricker-Loewenheim § 2 Rdz. 128 m.w.N.
3)
OLG Köln, Urt. v. 02.02.2007 - 6 U 117/06; m.V.a. BGH GRUR 1960, 604 f – „Eisrevue I“; 1960, 606 – „Eisrevue II“; Bullinger a.a.O. Rdz. 79; Loewenheim a.a.O. Rdz. 129
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