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urheberrecht:kennzeichnungspflichten

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 +====== Kennzeichnungspflichten (§ 95d UrhG) ======
  
 +<note>
 +**§ 95d (1) UrhG**
 +
 +Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 95d (2) UrhG**
 +
 +Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.       
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====