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urheberrecht:kennzeichnungspflichten

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Kennzeichnungspflichten (§ 95d UrhG)

§ 95d (1) UrhG

Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

§ 95d (2) UrhG

Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.

siehe auch

urheberrecht/kennzeichnungspflichten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1