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urheberrecht:kausalitaetsabschlag

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Kausalitätsabschlag

Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheberrechtsverletzung beruht.1)

Bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen.2)

Für diese ist nicht allein der quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnommenen von Bedeutung.3)

Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt.4)

Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden.5)

Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes ist regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalität von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss - und damit der gesamte Gewinn - allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen Preis verursacht worden ist.6)

Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch nur überwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht.7)

Anhaltspunkte für eine Gewichtung der für den Kaufentschluss maßgeblichen ästhetischen und funktionalen Merkmale können sich insbesondere aus der Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalität bei Möbeln erfahrungsgemäß eine größere Bedeutung für die Kaufentscheidung zukommen als bei Schmuck.8)

Es ist Sache der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verletzergewinn auf der Urheberrechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen.9)

Berechnungsverfahren

Von dem Gesamtgewinn sind zunächst die abzugsfähigen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausalitätsabschlag zu vermindern.10)

siehe auch

1) , 7) , 8) , 9) , 10)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06
2)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278
3)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGH GRUR 1959, 379, 382 - Gasparone
4)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse
5)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse
6)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II
urheberrecht/kausalitaetsabschlag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1