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urheberrecht:information_ueber_nicht_verfuegbare_werke

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 +====== Information über nicht verfügbare Werke ======
  
 +<note>
 +**§ 60f UrhG**
 +
 +Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====