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urheberrecht:herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zum_sonstigen_eigenen_gebrauch

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Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum sonstigen eigenen Gebrauch

§ 53 (2) Satz 1 Nr. 4 UrhG

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

§ 53 (2) Satz 3 UrhG Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

siehe auch

urheberrecht/herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zum_sonstigen_eigenen_gebrauch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1