Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
urheberrecht:gesetzliche_verguetungsansprueche [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | urheberrecht:gesetzliche_verguetungsansprueche [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Gesetzliche Vergütungsansprüche | ||
+ | < | ||
+ | **§ 63a (1) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 63a (2) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 63a (3) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG a.F. verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-gen, | ||
+ | |||
+ | Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, | ||
+ | |||
+ | Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Einziehung übertragen, | ||
+ | |||
+ | Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Vergütungsansprüche]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de