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urheberrecht:framing [2021/10/27 07:16] – mfreund | urheberrecht:framing [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Framing ====== | ||
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+ | § 15 (2) S. 1 UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\ | ||
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+ | Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar [-> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]]], | ||
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+ | Die Wiedergabe von Vorschaubildern auf der Internetseite Dritter fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen | ||
+ | den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese | ||
+ | Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine | ||
+ | Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, | ||
+ | 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League u.a.; Urteil vom | ||
+ | 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 | ||
+ | Rn. 35 f. - Circul Globus Bucureşti; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba I)) | ||
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+ | Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre Internetseiten erfolgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu den Vorschaubildern | ||
+ | zu verschaffen, | ||
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+ | Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens [§ 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]] dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt.((BGH, | ||
+ | Vorschaubilder III)) | ||
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+ | Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, | ||
+ | 2001/29/EG dar.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International; | ||
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+ | Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die Internetseiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. | ||
+ | Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde.((BGH, | ||
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+ | Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines " | ||
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+ | Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren.((BGH, | ||
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+ | Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen | ||
+ | Wiedergabe gewährt.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke | ||
+ | einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, | ||
+ | dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.((BGH, | ||
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+ | Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, | ||
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+ | Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde((EuGH, | ||
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+ | Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitge-stellt, | ||
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+ | Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson/ | ||
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+ | Es kann offenbleiben, | ||
+ | ==== § 19a UrhG ==== | ||
+ | Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des " | ||
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+ | Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet((BGH, | ||
+ | Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der frem-den Internetseite darüber entscheidet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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