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urheberrecht:drm

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DRM (Digital Rights Management)

DRM hat sich bisher auch bei neueren Werken bzw. bei erst jetzt in den Verkehr gebrachten Exemplaren von Werken noch nicht durchgesetzt. Dies beruht z. T. auf den damit verbundenen erheblichen technischen Problemen, zum Teil auf den Erschwernissen für den Nutzer. Des Weiteren ist jedenfalls eine gesicherte Vergütung zugunsten der Rechteinhaber bei der Kopie von „Altwerken“ nicht möglich, weil diese nicht in zumutbarer Weise „nachgerüstet“ werden können.1)

Auch die Bundesregierung kommt in ihrem Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Korb 2“) zum Ergebnis, dass jedenfalls gegenwärtig das DRM noch nicht als so ausgereift und durchgesetzt angesehen werden kann, als dass auf eine pauschale Entschädigung der Rechteinhaber über eine Gerätevergütungspflicht verzichtet werden.2)

Die Richtlinie zwingt nicht zu einem vollständigen Verzicht auf eine derartige Pflicht, sondern nur zu einer Berücksichtigung von DRM bei der Bemessung der Höhe. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie verlangt einen „gerechten Ausgleich“ für den Rechtsinhaber, wobei DRM zu berücksichtigen ist.3)

siehe auch

1) , 3)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 - 20 U 38/06
2)
könnte.OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 - 20 U 38/06
urheberrecht/drm.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1