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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:datenbankschutz_fuer_die_elemente_einer_landkarte

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Datenbankschutz für die Elemente einer Landkarte

Eine topographische Landkarte enthält eine Zusammenstellung von Daten, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG können neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen Eigenschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.1)

Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch systematisch angeordnet.2)

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an.3)

siehe auch

§ 87a (1) S. 1 UrhG → Datenbank
Stadtpläne und Landkarten

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 138/13 - TK 50
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 138/13 - TK 50 II; im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH
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