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urheberrecht:computerprogramme

Computerprogramme

UGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen § 137d Computerprogramme

§ 69a des UrhG regelt den Schutz von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Werke.

§ 69a Abs. 1 UrhG → Definition von Computerprogrammen
Definiert Computerprogramme als Programme in jeder Gestalt.

§ 69a Abs. 2 UrhG → Schutzumfang und Ausnahmen
Bestimmt den Schutzumfang und Ausnahmen für Ideen und Grundsätze.

§ 69a Abs. 3 UrhG → Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme
Legt Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme fest.

§ 69a Abs. 4 UrhG → Anwendung der Bestimmungen für Sprachwerke
Erklärt die Anwendung von Bestimmungen für Sprachwerke auf Computerprogramme.

§ 69a Abs. 5 UrhG → Nichtanwendung bestimmter Vorschriften
Stellt die Nichtanwendung bestimmter Vorschriften auf Computerprogramme klar.

siehe auch

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