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urheberrecht:bussgeldvorschriften

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 +====== Bußgeldvorschriften (§ 111a UrhG) ======
  
 +<note>
 +**§ 111a (1) UrhG**
 +
 +rdnungswidrig handelt, wer
 +
 +1. entgegen § 95a Abs. 3
 +
 +a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
 +
 +b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
 +
 +2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
 +
 +3. entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 111a (2) UrhG**
 +
 +Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.     
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====