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+ | ====== Bearbeitungen und Umgestaltungen | ||
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+ | **§ 23 (1) S. 1 UrhG** | ||
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+ | Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. | ||
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+ | § 23 (1) S. 2 UrhG -> [[Freie Benutzung]] | ||
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+ | § 23 (2) UrhG -> [[Verbot der Herstellung einer Bearbeitung oder Umgestaltung]] \\ | ||
+ | § 23 (3) UrhG -> [[Ausnahme ausschließlich technisch bedingter Änderungen eines Werkes]] \\ | ||
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+ | § 24 (1) UrhG -> [[Freie Benutzung]] \\ | ||
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+ | Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, | ||
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+ | Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine [[Vervielfältigung]] im Sinne des § 16 UrhG [-> [[Vervielfältigungsrecht]]] dar.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; | ||
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+ | Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, | ||
+ | ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.((BGH, | ||
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+ | Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, | ||
+ | anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; | ||
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+ | Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: | ||
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+ | Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, | ||
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+ | Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, | ||
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+ | Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, | ||
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+ | Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werkes zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen.((BGH, | ||
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+ | Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, | ||
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+ | Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, | ||
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+ | ==== Erlaubte Bezugnahmen ==== | ||
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+ | Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 24 UrhG -> [[Freie Benutzung]] |
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